Fremdenrecht aktuell

Erforderliches Mindesteinkommen 2024

Auch 2024 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen (netto) für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Familienangehörige:r“ (und andere Aufenthaltstitel) erhöht. Dieses richtet sich nach den Ausgleichszulagenrichtsätzen (ASVG) und beträgt:

1.921,46 € netto – pro Ehepaar

Zu diesem Betrag müssen noch die Mietkosten (und etwaige Kreditzahlungen) hinzugerechnet werden – wobei von der Miete und den Krediten die songenannte „freie Station“ von 359,72 € abgezogen werden kann.
Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen noch 187,93 € addiert werden.
Der erforderliche Mindesteinkommen für einen Aufenthaltstitel als Alleinstehende:r beträgt nun 1.217,96 € netto (relevant z.B. nach Scheidung).
Ein Teil der Familienbeihilfe (davon nur Kinderabsetzbetrag in Höhe von 67,78€) und Kinderbetreuungsgeld können zum Einkommen gerechnet werden, wenn das betreffende Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat – also erst nach bereits erfolgter Zuwanderung und daher nur bei Verlängerungsanträgen.
Beim Nachweis von Unterhaltsmitteln durch einen Unterhaltsanspruch ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur rechtlich besteht (für den „Aufenthaltstitel Familienangehörige:r“ ist nur ein gesetzlicher Anspruch zulässig, kein vertraglicher), sondern dass der/die Verpflichtete den Unterhaltsschulden auch in der tatsächlichen Höhe nachkommt.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs (sofern dieser nicht gerichtlich festgesetzt wurde) ist das pfändungsfreie Existenzminimum des/der Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Was alles als Einkommen gewertet wird und praktische Beispiele, sind in der Informationsbroschüre des BMI über die Unterhaltsberechnung (Vorsicht: Broschüre von 2023) übersichtlich aufgelistet.


MA 35

Erstanträge sind persönlich – mit Online-Terminvereinbarung – zu stellen

Erstanträge für Aufenthaltstitel:
(Details und Terminbuchungen hier)

  • Referat 1.1 (Dresdnerstraße 93, 1200 Wien): Familienzusammenführung (z.B. Aufenthaltstitel Familienagehörige, Rot-Weiß-Rot Karte plus), Umstieg vom Asylgesetz ins Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
  • Referat 1.2 (Dresdenerstraße 93, 1200 Wien): Aufenthaltsbewilligung Student_in, Aufenthaltsbewilligung Schüler_in
  • Referat 1.3 – „Business Immigration Center“ (Zelinkagasse 9, 1010 Wien): Rot-Weiß-Rot Karte, Künstler, Aufenthalts

Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel: Familienangehöriger, AB Studierende und Schüler_innen, Niederlassungsbewilligungen
(Details und Terminbuchungen hier):

  • Referat 4.1 (Zelinkagasse 9, 1010 Wien): Zuständig für die Bezirke 1., 4., 5., 6., 7., 8., 9.
  • Referat 4.2 (Meiereistraße 7, 1020 Wien): Zuständig für die Bezirke 2., 21., 22.
  • Referat 4.3 (Winarskystraße 12, 1200 Wien): Zuständig für die Bezirke 3., 11., 20.
  • Referat 4.4 (Hietzinger Kai 1, 1130 Wien): Zuständig für die Bezirke 12., 13., 15., 23.
  • Referat 4.5 (Hietzinger Kai 1, 1130 Wien): Zuständig für die Bezirke 10., 14.
  • Referat 4.6 (Richard-Wagner-Platz 19, 1160 Wien): Zuständig für die Bezirke 16., 17., 18., 19.

Erstanträge für Aufenthaltsdokumentationen (Aufenthaltskarte oder Anmeldebescheinigung) – EWR-Referate
(Details und Terminbuchungen hier)

  • Referat 5.0 (Arndtstraße 67, 1120 Wien): Zuständig für die Bezirke 3., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13., 14., 23.
  • Referat 5.1 (Karmelitergasse 9, 1020 Wien): Zuständig für die Bezirke 1., 2., 5., 9., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22.

Infos zur Notvignette/Notfallsvisum gemäß § 24 NAG hier


Änderungen im Fremdenrecht 2023
Änderungen im Fremdenrecht 2022
Änderungen im Fremdenrecht 2021
Änderungen im Fremdenrecht 2020
Änderungen im Fremdenrecht 2019
Änderungen im Fremdenrecht 2018
Änderungen im Fremdenrecht 2017