Warum Ehe ohne Grenzen?

Fremdenrechtspaket 2005
Seit 1.1.2006 ist das Fremdenrechtspaket in Kraft, welches das Leben binationaler Paare in Österreich massiv beeinträchtigt:

Mindesteinkommen
Österreicher_innen, die mit Drittstaatsangehörigen verheiratet sind müssen ein Einkommen von mind. 1.751,56 Euro netto + Miete* nachweisen, damit ihre Partner_innen eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Gleichzeitig dürfen diese erst ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung arbeiten. Dadurch ist einkommensschwachen Österreicher_innen, Student_innen, Arbeitslosen, Pensionist_innen, Kindergeldbezieher_innen ein Familienleben in Österreich mit ihren Ehepartner_innen aus Nicht-EWR-Ländern de facto verwehrt.

Auslandsantragsstellung
Das Gesetz verlangt unterdes von drittstaatsangehörigen Ehepartner_innen, die Niederlassungsbewilligung vom Herkunftsland aus zu beantragen und dort die Entscheidungen der österreichischen Behörden abzuwarten.
Das bedeutet, dass Familien auf unbestimmte Zeit getrennt werden, die Antragssteller_innen sich u. U. großen Gefahren aussetzen müssen, und enorme Kosten auf die Familien zukommen. Nicht in jedem Land gibt es außerdem eine zuständige österreichische Auslandsvertretung. Anträge aus dem Inland sind nur zulässig, wenn man sowohl legal eingereist wie aufhältig ist, wodurch Asylwerber_innen faktisch gezwungen werden, in das Land, aus dem sie geflohen sind, für die Dauer von mehreren Monaten bis zu einem Jahr zurückzukehren.

Zwangs“illegalisierung“
Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmungen vor, rechtmäßig gestellte Anträge aus dem Jahr 2005 und davor wurden für nichtig erklärt. Weiters mussten Asylsuchende, um eine Niederlassungsbewilligung als Angehörige zu beantragen, ihren Asylantrag – auf Geheiß der Behörden! – zurückziehen und waren dadurch per 1.1.2006 undokumentiert. Damit sind sie von Schubhaft und Abschiebung bedroht.

Generalverdacht auf „Scheinehe“
Die Standesämter sind nunmehr angewiesen, die Fremdenpolizei über geplante Eheschließungen zwischen Österreicher_innen und Drittstaatsangehörigen zu informieren. Familienmitgliedern, die „Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“ leisten, drohen bis zu sechs Monate Haft, in allen anderen Fällen wird der Straftatbestand der Begünstigung unter Angehörigen nicht geahndet.

Inländer_innendiskriminierung
Das Fremdenrechtspaket benachteiligt auch Österreicher_innen gegenüber EU-Bürger_innen – eine weitere Diskriminierung binationaler Partnerschaften, die noch ihrer Aufhebung durch die Höchstgerichte harrt.

Fremdenrechtsnovelle 2011
Seit 2011 müssen Antragsteller_innen nun Deutschkenntnisse auf A1-Niveau bereits vor der Einreise nachweisen („Deutsch vor Zuzug“), die einseitig aufoktroyierte „Integrationsvereinbarung“ (Absolvierung einer Deutschprüfung auf A2-Niveau) muss künftig in zwei Jahren, statt wie bisher nach fünf Jahren erfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen, sowie u.a. bei Verwaltungsstrafen ab 1000 € droht die Ausweisung, die mit einem Rückkehrverbot in den gesamten Schengenraum verbunden ist.

* Zu diesem Betrag müssen noch die Mietkosten (und etwaige Kreditzahlungen) hinzugerechnet werden – wobei von der Miete und den Krediten die sogenannte „freie Station“ von 327,91 € abgezogen werden kann. Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen noch 171,31 € addiert werden.
Nach Scheidungen müssen sich Drittstaatsangehörige mit mindestens 1030,49 € netto monatlich erhalten können, um einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen (Stand 2022).