Subsidiär Schutzberechtigte: Wartefrist für Familiennachzug ist nicht verfassungswidrig
Die im Asylgesetz für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten vorgesehene generelle Wartefrist von drei Jahren stellt weder eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2018 anlässlich der Abweisung der Beschwerden von Angehörigen einer syrischen Familie fest. Details
In der Entscheidung heißt es:
>> 2.6.1. Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist – auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass dieser nicht unbefristet, sondern bloß vorübergehend zuerkannt wird, nämlich gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für die Dauer eines Jahres (mit der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahren) – von vornherein provisorischer Natur. Dabei wird davon ausgegangen, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen bei systematischen Verfolgungen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen angenommen werden kann.<<
>>2.6.2. Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts im Fall der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen. Bei der vom Gesetzgeber gewählten Frist von drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann davon ausgegangen werden, dass der provisorische Charakter des Aufenthalts nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr vorliegt und eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts bereits eingetreten ist.<< Details
Antragstellung Studierende
Achtung: Ab dem 1.9.2018 tritt hierzulande eine veränderte Rechtslage in Kraft. Anträge für eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ können nun grundsätzlich nach rechtmäßiger Einreise und bei rechtmäßigem Aufenthalt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden. Sind die dem Antrag beizulegenden Dokumente vollständig, ist eine maximale Bearbeitungsdauer von 90 Tagen vorgesehen.
Ab 1.9.2018 muss zwar grundsätzlich kein Nachweis für eine Unterkunft in Österreich mehr erbracht werden, da die Kosten der Unterkunft aber im Zusammenhang mit der Prüfung der notwendigen Unterhaltsmittel berücksichtigt werden, müssem nach wie vor bei Antragstellung diesbezügliche Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung) über die Unterkunft vorgelegt werden.
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen anhängig waren, müssen binnen 90 Tagen oder 6 Monaten (ab 1.9.) entschieden werden – je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Achtung: Die Antragstellung verschafft kein Bleiberecht über die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts hinaus! Die Aufenthaltsbewilligung sollte daher möglichst rasch nach der Einreise beantragt werden.
Quelle
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018
Mit 1. September tritt das neue FrÄG2018 in Kraft, folgende Bestimmung ist u.U. auch für binationale Paare und Familien relevant:
- § 8 FPG:
Bisher stellte die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums, auf den „Wohnsitz“
des*der Fremden ab, in Zukunft bedarf es hierfür einen „rechtmäßigen Wohnsitz“ im Gebiet der Vertretungsbehörde.
Im AsylG wurden in der Regierungsvorlage die Visaanträge zur Einbeziehung im Familienverfahren nach § 35 AsylG (vgl dazu § 26 FPG) explizit ausgenommen, weshalb es hier weiterhin reicht, wenn die Personen im Gebiet der Vertretungsbehörde aufhältig sind.
Bei allen anderen Visaanträgen wird man* zukünftig aber wohl auch einen Aufenthaltstitel im Land der Antragstellung nachweisen müssen. Dies ist vor allem für den Familiennachzug nach den NAG-Bestimmungen relevant. - §§ 35b, 38a FPG: Durchsuchung und Sicherstellung von mitgeführten Datenträgern und Auswertung der Daten – relevant für Zurückschiebungen nach § 45 FPG
- § 46 FPG – Auskunftspflicht von Krankenanstalten – relevant bei Abschiebungen. Die Mitteilung über voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung ist verpflichtend.
Stellungnahmen und Details zum FrÄG 2018
Familienzusammenführung nach dem AsylG wird teurer
Die Regierung hat still und heimlich eine Kostenpflicht für die Visa zur Familienzusammenführung eingeführt. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (BGBl. I Nr. 31/2018) wurde auch das Konsulargebührengesetz (KGG 1992) geändert. Nunmehr ist für Anträge im Familienverfahren gem. § 35 AsylG eine Gebühr von € 200,- pro Person über 6 Jahren und € 100,- pro Person unter 6 Jahren zu entrichten. Details.
Maximalquoten lt. Niederlassungsverordnung 2018
Für die einzelnen Bundesländer gibt es laut Niederlassungsverordnung folgende Maximalquoten: Burgenland: 94 (2017: 104), Kärnten: 218 (2017: 211), Niederösterreich: 438 (2017: 403), Oberösterreich: 802 (2017: 752), Salzburg: 441 (2017: 426), Steiermark: 597 (2017: 577), Tirol: 381 (2017: 371), Vorarlberg: 214 (2017: 219) und Wien: 2.935 (2017: 2.790).
Parlamentskorrespondenz
Niederlassungsverordnung 2018
Mindesteinkommen 2018
Auch 2018 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen für den Erhalt des Aufenthaltstitels von EhegattInnen von ÖsterreicherInnen erhöht.
Österreicher_innen, die mit Drittstaatsangehörigen verheiratet sind müssen ein Einkommen von
mind. 1.363,52 netto + Miete
nachweisen, damit ihre Partner_innen eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Zu den 1.363,25 € muss noch ein Teil der Mietkosten hinzugerechnet werden (wobei von der Miete eine „freie Station“ von 288,87 € gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abgezogen werden kann). Außerdem müssen pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind 140,32 € addiert werden. Dies gilt für Erst- und Verlängerungsanträge.
Nach einer Scheidung müssen sich Drittstaatler_innen mit mindestens 909,42 € netto monatlich erhalten können, um einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen (Stand 2018).
Infos für Studierende 2018
1) Ab Wintersemester 2018 werden an allen öffentlichen Wiener Universitäten für die Zulassung zu allen Studien, deren Unterrichtssprache Deutsch ist, C1-Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Details
An diesen Unis ist es schon offiziell
– Universität Wien
– Medizinische Universität Wien
– WU Wien
– TU Wien
– BOKU
anerkannt werden (Die Zertifikate sind in der Regel drei Jahre lang gültig.):
- Österreichisches Sprachdiplom – ÖSD Zertifikat C1
- Goethe Institut – Goethe Zertifikat C1
- telc Deutsch „C1 Hochschule“
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienwerbe-rInnen DSH2
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz DSD II
- Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mindestens Niveau TDN 4 in allen Teilen
2) Zur Neuregelung des Studienbeitrags an der Uni Wien gilt:
Bei einer Zulassung ab Wintersemester 2018 zahlen alle Drittstaatsangehörigen (außer Anlage 3 – Entwicklungsländer) 745€ pro Semester. Details
Eine Gleichstellung ist mit einem anderen Aufenthaltstitel als jenen für Studierende möglich. Details
Asyl-FAQ
Aufgrund der hohen Nachfrage beraten wir auch immer mehr zu asylrechtlichen Fragen von binationalen Familien und Lebensgemeinschaften. Gerne verweisen wir hier auf die neue Homepage www.asyl-faq.at der Vienna Law Clinics. Hier wird u.a. darüber aufgeklärt, welche Option der Familienzusammenführung Asylwerber_innen zusteht und was passiert, wenn Asylwerber_innen in Österreich heiraten möchten.