Achtung: Ab 3. 8. 2020 eröffnet die 2. Außenstelle für den Aufenthalt von EWR – und Schweizer Bürger_innen
Für Personen, die in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 gemeldet sind, ist ab 3. August das MA-35-Referat 5.1. EWR als Außenstelle für Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten, Anmeldebescheinigungen und Lichtbildausweise zuständig.
Karmelitergasse 9, 1020 Wien
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/aufenthalt/ewr/
Änderungen aufgrund COVID-19
Durch die aktuelle Situation in Verbindung mit den Maßnahmen der Bundesregierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergeben sich auch neue Situationen für binationale Paare und Familien. Hier findet ihr alle wichtigen Infos auf einen Blick:
- Österreichische Botschaften und Konsulate
Dem Außenministerium zufolge wurde an den meisten Vertretungsbehörden der Visabetrieb mit Einschränkungen wiederaufgenommen bzw. an ausgewählten Konsulaten und österreichischen Botschaften konnte der Parteienverkehr vollständig wiederhergestellt werden. Trotzdem gibt es nach wie vor Vertretungsbehörden die nur in Notbetrieb sind.
Informationen dazu werden auf den jeweiligen Websites bekanntgegeben. Hier - Eingeschränkter Parteienverkehr bei MA 35
Eine persönliche Vorsprache ist zur Zeit NUR mit Termin möglich, mit einigen Einschränkungen: Alle aktuellen Infos dazu hier - BFA: Eingeschränkter Parteienverkehr
Hotline für Terminvergaben hier - Ausnahmeregelung ermöglicht erleichterte Einreise aus familiären Gründen
An den Österreichischen Außengrenzen können Kinder, nähere Angehörige und getrennte Lebenspartner_innen von Österreicher_innen, die das mit einer Heiratsurkunde, Meldebestätigung oder anderem Dokument nachweisen können, auch ohne Ärztliches Zeugnis einreisen.
Auch unverheiratete Lebenspartner_innen fallen unter § 3 Abs 3 der Verordnung über die Einreise nach Österreich iZm der Eindämmung von Sars-CoV-2 „aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall“.
Mehr Info dazu gibt es hier
Achtung: neues erforderliches Mindesteinkommen 2020
Auch 2020 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erhöht. Dieses richtet sich nach den Ausgleichszulagenrichtsätzen und beträgt:
1.524,99 € netto – pro Ehepaar *
Außerdem müssen zu diesem Betrag noch die Mietkosten hinzugerechnet werden (wobei von der Miete eine „freie Station“ von 299,95 € abgezogen werden kann). Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen 149,15 € addiert werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt nun 966,65 € netto.
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld können in den Mindestunterhalt eingerechnet werden, wenn das betreffende Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat – also erst nach bereits erfolgter Zuwanderung und daher nur bei Verlängerungsanträgen. Beim Nachweis von Unterhaltsmitteln durch einen Unterhaltsanspruch ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur rechtlich besteht, sondern dass der/die Verpflichtete den Unterhaltsschulden auch in der tatsächlichen Höhe nachkommt. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs (sofern dieser nicht gerichtlich festgesetzt wurde) ist das pfändungsfreie Existenzminimum des/der Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Was alles als Einkommen gewertet wird, ist in der Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung aufgelistet.
* Am 22.03.2020 ist eine Änderung des ASVG (BGBl. I Nr. 21/2020) in Kraft getreten. Diese sieht die Anpassung des Ehegattenrichtsatzes iSd § 293 Abs. 1 lit. sublit. aa ASVG vor. (Bis dahin betrug er für das Jahr 2020 1472,00 €). Der Richtsatz wurde mit dem Faktor 1,036 rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 angepasst. Für das volle Kalenderjahr 2020 beträgt der Richtsatz demnach 1524,99 €.
Neue Zahlen für quotenpflichtige Aufenthaltstitel!
Im Jahr 2020 dürfen höchstens 6.020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Anzahl ist auf die Bundesländer unterschiedlich verteilt, 2.885 davon sind für Wien vorgesehen.
Zu den quotenpflichtigen Aufenthaltstitel zählen beispielsweise die Rot-Weiß-Rot-Karte+ für Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen, die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit und in gewissen Fällen die Rot-Weiß-Rot-Karte für Erwerbstätige.
Verordnung der Bundesregierung über quotenpflichtige Aufenthaltstitel (Entwurf)