Erforderliches Mindesteinkommen 2026
Auch 2026 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen (netto) für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Familienangehörige:r“ (und andere Aufenthaltstitel) erhöht. Dieses richtet sich nach den Ausgleichszulagenrichtsätzen (ASVG) und beträgt:
2.064,12 € netto – pro Ehepaar
Zu diesem Betrag müssen noch die Mietkosten (und etwaige Kreditzahlungen) hinzugerechnet werden – wobei von der Miete und den Krediten die songenannte „freie Station“ von 386,43 € abgezogen werden kann.
Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen noch 201,88 € addiert werden.
Der erforderliche Mindesteinkommen für einen Aufenthaltstitel als Alleinstehende:r beträgt nun 1.308,39 € netto (relevant z.B. nach Scheidung).
Ein Teil der Familienbeihilfe (davon nur Kinderabsetzbetrag) und Kinderbetreuungsgeld können zum Einkommen gerechnet werden, wenn das betreffende Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat – also erst nach bereits erfolgter Zuwanderung und daher nur bei Verlängerungsanträgen.
Beim Nachweis von Unterhaltsmitteln durch einen Unterhaltsanspruch ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur rechtlich besteht (für den „Aufenthaltstitel Familienangehörige:r“ ist nur ein gesetzlicher Anspruch zulässig, kein vertraglicher), sondern dass der/die Verpflichtete den Unterhaltsschulden auch in der tatsächlichen Höhe nachkommt.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs (sofern dieser nicht gerichtlich festgesetzt wurde) ist das pfändungsfreie Existenzminimum des/der Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Was alles als Einkommen gewertet wird und praktische Beispiele, sind in der Informationsbroschüre des BMI über die Unterhaltsberechnung 2025 (leider noch die vom letzten Jahr) erklärt.
Wichtig: Das neue Entry-Exit-System für Personen mit Visum C und visafreier Einreise
Das Entry-Exit-System, kurz EES, ist ein IT-System, mit dem Drittstaatsangehörige, die in den Schengenraum ein- oder ausreisen, mit ihren Fingerabdrücken und ihrem Gesichtsbild erfasst werden.
Betroffen sind folgende Drittstaatsangehörige
– visafrei oder
– Inhaber:innen eines Visum C
Damit kann überprüft werden
– ob die erlaubte Aufenthaltsdauer eingehalten wurde,
– wie viele rechtmäßige Aufenthaltstage noch übrig sind
– und ob bereits eine Überschreitung also ein “Overstay” vorliegt.
Im EES werden nicht erfasst:
– Österreicher:innen und EWR-Bürgerinnen sowie Schweizer Bürger:innen
– Inhaber:innen eines Visum D
– Inhaber:innen einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
– Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels von Österreich, einem anderen Schengenstaat oder Zypern
Für Personen mit einem Visum D gilt weiterhin der Stempel im Reisepass.
Wer mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates innerhalb des Schengenraums reist, muss – wie bisher – auf andere Weise nachweisen, dass die zulässige Aufenthaltsdauer im Inland eingehalten wurde.
Schrittweise Einführung des EES:
1. Phase – progressive Inbetriebnahme – ab 12. Oktober 2025 bis 10. April 2026:
In dieser Zeit erfassen die Grenzbehörden schrittweise die Daten von ein- und ausreisenden Drittstaatsangehörigen im EES. Für NAG-Behörden sind weiterhin die Stempel im Reisepass ausschlaggebend.
2. Phase – Übergangsphase – ab 11. April 2026 bis 8. Oktober 2026:
Die Ein- und Ausreisen werden ausschließlich in einem EES-Dossier erfasst. Die 90/180 Tage Regelung wird automatisch im EES-Dossier berechnet. Es müssen aber weiterhin noch allfällige Ein- und Ausreisestempel berücksichtigt werden.
Nach dem 8. Oktober 2026 -> Der EES-Dossier kann abgefragt werden.
Bei folgenden Personengruppen wird das Aufenthaltsrecht im EES nicht automatisch erfasst:
– Drittstaatsangehörige, die auf Grund von Altabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind:
Ein Aufenthaltsrecht auf Grund von Altabkommen wird im EES-Dossier nur dann berücksichtigt, wenn sich die/der Drittstaatsangehörige bei der Einreise oder danach bei der LPD ausdrücklich darauf beruft. Nur in diesem Fall wird die längere Aufenthaltsdauer automatisch vom System berücksichtigt.
– Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, das Verfahren im Inland abzuwarten:
– Antragsteller:innen für Art 50 EUV, denen nach der Brexit-DV das Recht zukommt den Ausgang des Verfahrens im Inland abzuwarten
– Antragsteller:innen, die den Ausgang ihres Verfahrens gem § 21 Abs 2 NAG im Inland abwarten dürfen
– begünstigte Drittstaatsangehörige nach Einreise mit Visum C, denen ein Aufenthaltsrecht gem § 54 NAG zukommt. Dies gilt auch wenn die Aufenthaltskarte erst nach Ablauf der visafreien Zeit ausgestellt wurde. Dies gilt auch für ein Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG
– Drittstaatsangehörige, die nach Ablauf eines Aufenthaltstitels die visumfreie Zeit in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Die Aufenthaltsbewilligung Student einer US-Amerikanerin läuft am 30. September 2025 ab. Sie stellt keinen Verlängerungsantrag, will aber noch einige Wochen in Österreich bleiben. Das ist zulässig innerhalb der 90/180 Tage Regelung.
Es wird künftig auf Grund europarechtlicher Vorgaben nur mehr dann ein Stempel im Reisepass des Drittstaatsangehörigen angebracht, wenn er mit seinem österreichischen Aufenthaltstitel über eine österreichische Grenzkontrollstelle in den Schengenraum ein- oder ausreist (§ 12a Abs. 3a GrekoG).
Erfolgt die Ein- oder Ausreise mit einem österreichischen Aufenthaltstitel in einen anderen Schengenmitgliedstaat, wird kein Stempel im Pass angebracht.
Beispiele:
Türkische Inhaberin eines Daueraufenthalt – EU fliegt von Wien nach Istanbul und nach zwei Wochen wieder retour. Im Reisepass wird sowohl die Ein- als auch Ausreise gestempelt.
Türkischer Inhaber eines Daueraufenthalt – EU fliegt von München nach Istanbul und nach zwei Wochen wieder retour. Der Reisepass wird nicht gestempelt, da die Ein- und Ausreise in den Schengenraum in Deutschland erfolgt.
Anfragen zum EES:
https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Entry_Exit_System/start.aspx
Für konkrete Anfragen zum Bestehen von Daten im EES zu einer Person, zur Nacherfassung oder zur Löschung kann sich der/die Betreffende an jede Landespolizeidirektion wenden.
Überdies hat jeder Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, die verbleibenden zulässigen Einreisen und die Aufenthaltsdauer in einem Webtool, das von eu-LISA zur Verfügung gestellt wird, jederzeit selbst zu prüfen. Eu-LISA ist die IT Behörde der EU. Der Link dazu wird nachgereicht sobald er zur Verfügung steht.
Umstieg vom Vertriebenenstatus ins NAG (Rot-Weiß-Rot Karte plus)
Demnächst wird es für Personen mit Vertriebenenstatus die Möglichkeit geben – sofern sie 12 Monate in Österreich beschäftigt (und damit vollversichert) waren – auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, umzusteigen.
Diese „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist ein befristeter, verlängerbarer Aufenthaltstitel der unabhängig von der Situation in der Ukraine ist. Mit ihr darf sich die Inhaberin bzw. der Inhaber in Österreich aufhalten und arbeiten (selbständig oder unselbständig). Es ist keine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung notwendig.
Nach 5 Jahren Niederlassung in Österreich ist ein Umstieg auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, den „Daueraufenthalt EU“ möglich.
Aktuelle Informationen zu den Voraussetzungen gibt das „Bundesministerium für Inneres“ (BMI) hier.
Die Regierungsvorlage des Gesetzes und die Erklärungen (unter „Erläuterungen“) dazu finden sich hier.
Änderungen im Fremdenrecht 2025
Änderungen im Fremdenrecht 2023
Änderungen im Fremdenrecht 2022
Änderungen im Fremdenrecht 2021
Änderungen im Fremdenrecht 2020
Änderungen im Fremdenrecht 2019
Änderungen im Fremdenrecht 2018
Änderungen im Fremdenrecht 2017
