Auch 2022 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erhöht. Dieses richtet sich nach den Ausgleichszulagenrichtsätzen und beträgt:
1.625,71 € netto – pro Ehepaar *
Außerdem müssen zu diesem Betrag noch die Mietkosten hinzugerechnet werden (wobei von der Miete eine „freie Station“ von 309,93 € abgezogen werden kann). Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen 159 € addiert werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt nun 1030,49 € netto.
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld können in den Mindestunterhalt eingerechnet werden, wenn das betreffende Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat – also erst nach bereits erfolgter Zuwanderung und daher nur bei Verlängerungsanträgen. Beim Nachweis von Unterhaltsmitteln durch einen Unterhaltsanspruch ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur rechtlich besteht, sondern dass der/die Verpflichtete den Unterhaltsschulden auch in der tatsächlichen Höhe nachkommt. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs (sofern dieser nicht gerichtlich festgesetzt wurde) ist das pfändungsfreie Existenzminimum des/der Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Was alles als Einkommen gewertet wird, ist in der Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung aufgelistet (Vorsicht: in der Broschüre stehen noch die alten Einkommensrichtsätze von 2021!).
Diese Höhe macht alles noch schwieriger. Wie viele österreichische Haushalte erreichen dieses Einkommen nicht? Werden die jetzt ausgewiesen? (Achtung Ironie)
Alles komisch. Geld darf nicht darüber entscheiden, ob Menschen ein würdiges Leben führen können.