Kinderrechtskonvention muss im Fremdenrecht Beachtung finden.
Statement für die Kindeswohlkommission im Justizministerium
unter der Leitung von Irmgard Griss
Ehe ohne Grenzen mahnt seit Jahren das Recht der Kinder auf beide Elternteile ein. Dieses Recht ist durch das geltende Fremdenrecht nicht gewährleistet. So laufen Kinder, etwa durch die Praxis der Auslandsantragstellung, bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln Gefahr, auf lange und unbestimmte Zeit (von mehreren Monaten bis zu einem Jahr) von einem Elternteil getrennt zu werden. Österreichische Elternteile werden damit de facto zu Alleinerzieher_innen wider Willen.
Auch die hohen Einkommensgrenzen zu Erlangung der Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Elternteile
(€ 1.578,36 € netto – pro Ehepaar *plus Miete minus eine „freie Station“ von 304,45 € plus 154,37 € pro Kind) sind für viele Familien eine unüberwindbare Hürde, wenn es um das gemeinsame Familienleben in Österreich geht.
Es darf nicht sein, dass das Wohl der Kinder und das Recht mit beiden Elternteilen in Österreich aufzuwachsen an das Einkommen des österreichischen Elternteiles allein gekoppelt ist, mahnt Ehe ohne Grenzen.
Die Tatsache, dass ein/e Drittstaatsangehörige/r Elternteil eines österreichischen Kindes ist, auch wenn dieses in Österreich lebt, findet im Fremdenrecht absolut keine Berücksichtigung.
Im Gegenteil, es wurde schon in behördlichen Bescheiden von „Aufenthaltskindern“ geschrieben, die nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gezeugt worden seien. Dem so beschuldigten Elternteil wurde dann mit genau dieser absurden Begründung der Aufenthaltstitel verweigert, analog zum Vorwurf einer Scheinehe (die aber erst zu beweisen wäre). Somit ist eindeutig, dass das Kindeswohl und das Wohl von Familien im geltenden Fremdenrecht und v.a. in der Auslegungspraxis überhaupt keine Berücksichtigung findet.
An dieser Stelle möchte Ehe ohne Grenzen betonen, dass es hier (auch) um die Rechte von Kindern mit
österreichischer Staatsbürgerschaft geht, denen ihr Recht auf beide Elternteile verwehrt wird. Die in Bescheiden oft angeführte ablehnende Begründung, dass das Familienleben ja auch im Herkunftsstaat der/des sog. ausländischen Partnerin/Partners geführt werden könne, kann wohl in diesem Fall nicht gelten, denn wo bitte sollten österreichische Kinder ihr Familienleben führen, wenn nicht in Österreich.
Im Fremdenrecht und v.a. in der Auslegungspraxis besteht demzufolge dringender Änderungsbedarf, und zwar zum Wohl und im Sinne der Kinder aus binationalen Ehen und Partnerschaften.
Die Tatsache, dass das Fremdenrecht Kinderrechte schlägt, gehört geändert.
Wenn Elternteile abgeschoben und mit Aufenthaltsverboten belegt werden, wird kaum berücksichtigt, wie es Kinder aus der Bahn werfen kann, dass sie mit nur einem Elternteil zurückbleiben. Das Wissen der Kinder, dass es eine „Macht“ gibt, die die Familie auseinanderreißen kann, ist oft in frühem Alter vorhanden:
„Bei meinem Sohn schon mit 7 Jahren. Er hat gemeint, wir sollen Spiderman zu Hilfe rufen gegen die Fremdenpolizei“ berichtet ein Vorstandsmitglied.
Wenn es um Kinder geht, denen der Familiennachzug von Elternteilen durch Fremdenrechtsverschärfungen verweigert wird, können wir nur von politischen Fehlentscheidungen berichten. Der Schutz des Kindes ist über den Schutz unsichtbarer und unmenschlicher Grenzen zu stellen!
„Es entsteht der Eindruck, der Staat droht und straft, wenn bei der Familiengründung Binationalität ins Spiel kommt, und stellt sich mit Macht gegen Österreicher_innen, die in der Partner_innenwahl global und interkulturell leben, wie viele Menschen eben heute leben – weltweit unterwegs und vernetzt als Studierende oder als Fachkräfte oder einfach nur gern auf Reisen“, Margarete Gibba, Obfrau von Ehe ohne Grenzen.