Einreise für unverheiratete Partner_innen nach Österreich – in der Praxis

Nach anfänglichen Schwierigkeiten soll die Einreise unverheirateter Lebenspartner_innen aus Drittstaaten nun in der Praxis – aufgrund einer Weisung an die zuständigen Behörden (inklusive der Polizei) – gut funktionieren.
Achtung: Sämtliche Visapflichten bleiben unabhängig davon bestehen!

Unverheiratete Lebenspartner_innen fallen unter § 3 Abs 3 der „Verordnung über die Einreise nach Österreich iZm der Eindämmung von Sars-Cov-2„.
Die Formulierung „aus besonderen familiären Gründen im Einzelfall“ schließt diese  explizit mit ein. Diese Info wurde nun breit kommuniziert und auch an Internationale Reiseagenturen weiter gegeben. Des weiteren zählen z.B. Besuche von Familienangehörigen bei Krankheit oder eigener Kinder im Rahmen von Obsorgepflichten dazu, auch besondere Anlässe wie z.B. Taufe, Geburtstag, Begräbnis oder Hochzeit.

Als LebenspartnerInnen zählen alle Menschen, die sich in einer fixen Beziehung befinden, unabhängig davon, ob sie den gleichen Wohnsitz teilen oder wie lange die Beziehung bereits dauert.

In diesem Fall ist man von dem Vorweis eines Gesundheitszeugnisses, das belegt, dass ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 negativ ist bzw. der 14-tägigen Heimquarantäne, befreit.

Die Kriterin sind auf der Website des BmASK zu finden: FAQs Reisen und Tourismus

Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss bei der Kontrolle nachgewiesen werden, beispielsweise (!) durch Vorweisen eines der folgenden Dokumente (die Liste ist nicht abschließend, das heißt es gibt viele Möglichkeiten des Nachweises die auch nicht alle gemeinsam vorliegen müssen):
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
  • Passkopie des Familienmitgliedes
  • Meldebestätigung bzw. Dokumente über gemeinsame Wohnsitze
  • geeignete Lichtbilder
  • schriftliche Belege, die eine Lebenspartnerschaft dokumentieren (z.B. Mailkorrespondenzen)
  • Zulassungsscheine für dasselbe Kraftfahrzeug
Eine offizielle Bestätigung ist zur Einreise nicht notwendig!

Gut wäre es, sämtliche FAQs auszudrucken und mit sich zu führen. In Kürze werden diese auch ins Spanische und Englische veröffentlicht.

Vorsicht: Sämtliche im Normalfall geltenden Bestimmungen über Visapflichten bleiben unabhängig davon bestehen! Auch arbeiten viele Botschaften nach wie vor in reduziertem Betrieb bzw sind geschlossen. Sollte es deshalb nicht möglich sein ein Visum zu beantragen, hat die Verornung keinen Einfluss darauf!

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