Im Asylverfahren wird darüber entschieden, ob die persönlichen Fluchtgründe ausreichend sind, um Asyl oder subsidiären Schutz zu erhalten. Eine Eheschließung hat darauf keinen Einfluss. Es kann jedoch passieren, dass man die Grundversorgung verliert, da ab der Heirat das gesamte Einkommen von beiden Personen berücksichtigt wird. In Österreich ist es auch möglich, eine eingetragene Partnerschaft mit einer Person desselben Geschlechts einzugehen.
Eine hier gegründete Familie kann aber bei der Beurteilung eines möglichen Bleiberechts helfen. Eine Heirat oder ein Kind in Österreich werden dabei positiv bewertet. Ein Kind und/oder ein Ehemann bzw. eine Ehefrau / eingetragene_r Partner_in schützt aber nicht vor einer möglichen Abschiebung. Weil man während des Verfahrens noch nicht sicher weiß, ob man in Österreich bleiben darf oder nicht, wird einer in dieser Zeit gegründeten Familie weniger Gewicht gegeben.
Man hat leider auch kein Recht, sich auszusuchen, wo man sein Familienleben führt. Die Behörde bzw. das Gericht muss aber beachten, dass man sein Familienleben irgendwo führen muss. Wenn der Ehemann bzw. die Ehefrau z.B. anerkannter Flüchtling aus dem Herkunftsstaat des anderen ist, muss beachtet werden, dass das Paar dort nicht gemeinsam leben kann.
Ergeht im Asylverfahren trotz einer Familie in Österreich keine positive Entscheidung, kann man nach Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen, der grundsätzlich vom Ausland aus gestellt werden muss (siehe Auslandsantragsstellung).
Solange das Asylverfahren läuft, kann man grundsätzlich keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel wegen einer Ehe stellen.
(Quelle: www.asyl-faq.at)