Auslandsantragstellung

Nur nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der Familienangehörigen/des Familienangehörigen in Österreich ist die Antragstellung im Inland zulässig. Ansonsten ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) zuständig. Falls eine Ausreise aus Österreich nötig ist, soll diese unbedingt vorher mit Anwält_innen/NGOs besprochen werden. Die Caritas bietet etwa Rückkehrhilfe an.

Wenn die Heimreise nicht direkt möglich ist, bitte Erkundigungen einholen, wie das Transitland mit den heimreisewilligen Personen umgeht, auch hier unterstützen die einschlägig tätigen Anwält_innen/NGOs.

Recherche über Heimatland
Es ist sehr hilfreich, wenn ihr regelmäßig Recherchen zur Sicherheitslage, zu Reisewarnungen etc. des Herkunftlandes eurer/s Partner_in macht und diese laufend aktualisiert. Dies kann sowohl im Asylverfahren als auch bei Gefahr einer Abschiebung sowie eventuell bezüglich humanitärer Gründe (Art 8 EMRK) zur Genehmigung einer Inlandsantragsstellung um Niederlassungsbewilligung relevant sein. Eure Infos erleichtern den Anwält_innen und NGOs ihre Arbeit und können zu einer Zeitersparnis und damit rascherem Handeln beitragen. Informationen/Belege über die kritische Situation im Herkunftsland sind zentral für die Unzulässigkeit einer Abschiebung im aufenthaltsbeendenden Verfahren oder bei Schubhaft.

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