Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot, etc.

Rückkehrentscheidung – Bescheidmäßig verhängte Verpflichtung zur Ausreise bei Drittstaatsangehörigen

Einreiseverbot – Verbot der Wiedereinreise für bestimmte Zeit für Personen, die der Rückkehrentscheidung unterliegen

Ausweisung – Bescheidmäßig verhängte Verpflichtung zur Ausreise bei Unionsbürger_innen und begünstigten Drittstaatsangehörigen

Aufenthaltsverbot – Bescheidmäßig verhängte Verpflichtung zur Ausreise und Wiedereinreiseverbot für bestimmte Zeit bei Unionsbürger_innen und begünstigten Drittstaatsangehörigen

Viele Paare sind damit konfrontiert, dass im Laufe des Verfahrens um Niederlassungsbewilligung auf einmal „alte“ Aufenthaltsverbote bzw. Einreiseverbote (aus unterschiedlichsten Gründen – wie z. B. Mittellosigkeit, „illegale“ Einreise) auftauchen, die vorher nicht bekannt waren. Dies ist unangenehm, aber nicht unbedingt dramatisch: Diese Verbote können prinzipiell rechtlich bekämpft werden – daher keine Panik!!! Kontaktiert aber auf jeden Fall sofort Anwält_innen und/oder NGOs, damit umgehend Schritte zur Aufhebung des z.B. Einreiseverbots eingeleitet werden.
Allerdings dauert eine Aufhebung meist sehr lange, was die Verfahren weiter verzögert. Daher ist es wichtig, so früh wie möglich über die Existenz eines Einreiseverbots Bescheid zu wissen. Eine Möglichkeit ist es, Akteneinsicht bei der Fremdenpolizei zu nehmen. ACHTUNG: Dies soll unbedingt die/der österreichische Partner_in machen! Ihr braucht dafür eine Vollmacht. Weiters ist zu empfehlen, dass ihr euch von österreichischen Freund_innen begleiten lasst. Eine solche Akteneinsicht ist auch ratsam, wenn keine Umstände bekannt sind, die eventuell zu einem Einreiseverbot führen könnten. Überlegt mit eurer/m Partner_in, ob es sinnvoll ist, Akteneinsicht zu nehmen!

Zurück zum Überblick →