Seit 1.1.2006 ist das Fremdenrechtspaket in Kraft, welches das Leben binationaler Paare in Österreich massiv beeinträchtigt:
Mindesteinkommen
Österreicher:innen, die mit Drittstaatsangehörigen verheiratet sind müssen ein Nettoeinkommen von mind. 1.751,56 Euro + Miete(*) nachweisen, damit ihre Partner:innen ein längerfristiges Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen können. Gleichzeitig dürfen diese erst ab Erhalt des Aufenthaltsrechts in Österreich arbeiten. So muss in den meisten Fällen die:der in Österreich lebende Partner:in das erforderliche Einkommen alleine nachweisen. Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind erhöht sich die nachzuweisende Summe erneut. Dadurch wird einkommensschwächeren Österreicher:innen ein Familienleben in Österreich mit ihren Ehepartner:innen aus Nicht-EWR-Ländern de facto verwehrt.
(*) Zu diesem Betrag werden noch die Mietkosten (und etwaige Kreditzahlungen) hinzugerechnet – wobei von der Miete und den Krediten die sogenannte „freie Station“ von 327,91 € abgezogen werden kann. Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind werden noch 171,31 € addiert. Nach Scheidungen müssen sich Drittstaatsangehörige mit mindestens 1030,49 € netto monatlich erhalten können, um einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen. Das erforderliche Mindesteinkommen ändert sich jährlich, aber im Schnitt muss eine dreiköpfige Familie € 2500,- netto pro Monat nachweisen können. (Stand 2023)
Auslandsantragsstellung
Das Gesetz verlangt unterdes von drittstaatsangehörigen Ehepartner:innen, die Niederlassungsbewilligung vom Herkunftsland aus zu beantragen und dort die Entscheidungen der österreichischen Behörden abzuwarten.
Das bedeutet, dass Familien auf unbestimmte Zeit getrennt werden, die Antragssteller:innen sich u. U. großen Gefahren aussetzen müssen und enorme Kosten auf die Familien zukommen. Nicht in jedem Land gibt es eine zuständige österreichische Auslandsvertretung. Anträge aus dem Inland sind nur zulässig, wenn man sowohl legal eingereist wie aufhältig ist, wodurch Asylwerber:innen faktisch gezwungen werden, in das Land, aus dem sie geflohen sind, auf unbestimmte Dauer zurückzukehren.
Generalverdacht auf „Scheinehe“
Die Standesämter sind angewiesen, die Fremdenpolizei über geplante Eheschließungen zwischen Österreicher:innen und Drittstaatsangehörigen zu informieren. Familienmitgliedern, die „Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“ leisten, drohen bis zu sechs Monate Haft, in allen anderen Fällen wird der Straftatbestand der Begünstigung unter Angehörigen nicht geahndet.
Inländer:innendiskriminierung
Das Fremdenrechtspaket benachteiligt auch Österreicher:innen gegenüber EU-Bürger:innen – eine weitere Diskriminierung binationaler Partnerschaften, die noch ihrer Aufhebung durch die Höchstgerichte harrt.
Zwangs“illegalisierung“ Fremdenrechtspaket 2006
Das Gesetz sah keine Übergangsbestimmungen vor, rechtmäßig gestellte Anträge aus dem Jahr 2005 und davor wurden für nichtig erklärt. Weiters mussten Asylsuchende, um eine Niederlassungsbewilligung als Angehörige zu beantragen, ihren Asylantrag – auf Geheiß der Behörden! – zurückziehen und waren dadurch per 1.1.2006 undokumentiert. Damit waren sie von Schubhaft und Abschiebung bedroht.
Fremdenrechtsnovelle 2011
Seit 2011 müssen Antragsteller:innen nun Deutschkenntnisse auf A1-Niveau bereits vor der Einreise nachweisen („Deutsch vor Zuzug“), die einseitig aufoktroyierte „Integrationsvereinbarung“ (Absolvierung einer Deutschprüfung auf A2-Niveau) muss künftig in zwei Jahren, statt wie zuvor nach fünf Jahren erfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen sowie u.a. bei Verwaltungsstrafen ab 1000 € droht die Ausweisung, die mit einem Rückkehrverbot in den gesamten Schengenraum verbunden ist.
