Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – VOR Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge (seit 1.4.2009).
Verlängerungsverfahren
Für die Verlängerung werden grundsätzlich all jene Voraussetzungen gefordert, die bei der Erteilung des Erstaufenthaltstitels verlangt werden. Die Auslandsantragstellung ist freilich nicht erforderlich. Kann der/die Fremde nachweisen, dass er/sie den angegebenen Aufenthaltszweck noch immer ausübt und weiterhin über Unterhaltsmittel, Unterkunft, Krankenversicherungsschutz, etc. verfügt, so hat er/sie den Anspruch, einen weiteren Aufenthaltstitel mit gleichem Aufenthaltszweck wie bisher zu erhalten.
Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) vor, teilt die Niederlassungsbehörde dies dem/der Antragsteller_in mit. Danach prüft die Fremdenpolizei die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstitel
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich der/die Antragsteller_in bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.
Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber Ausnahmen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Zweckänderung
Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Möchte ein/e Fremde_r einem anderen Aufenthaltszweck nachgehen und ist er/sie (noch) nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder eines Daueraufenthaltstitels, die jeden Aufenthaltszweck erlauben, so hat er/sie eine Zweckänderung zu beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass ein/e Fremde_r, der/die den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Aufenthaltsbehörde unverzüglich bekannt zu geben hat. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der/die Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Zweckänderung kann im Inland beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vor, so hat der/die Antragsteller_in einen Rechtsanspruch auf den gewünschten Aufenthaltstitel. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und wird der Zweckänderungsantrag daher abgelehnt, hat dies keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht.