Ungültigkeit, Erlöschen und Rückstufung von Aufenthaltstiteln

Aufenthaltstitel (ausgenommen Daueraufenthaltstitel) werden ungültig, wenn die Aufenthaltsbehörden mit rechtskräftigem Bescheid feststellen, dass die Niederlassung in Österreich beendet wurde. Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige/r“ werden gegenstandslos, wenn der/die Inhaber_in seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, jedoch innerhalb des EWR-Raums niedergelassen ist. Hält sich der/die Inhaber_in jedoch länger als zwölf Monate außerhalb des Gebiets des EWR auf, so erlischt der Daueraufenthaltstitel. Liegen allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor (schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung einer sozialen Verpflichtung, Wehr- oder Zivildienst), kann sich der/die Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des EWR-Raums aufhalten, wenn er/sie dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Bereits ein kurzfristiger Aufenthalt im EWR-Raum unterbricht allerdings den Fristenlauf.
Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein von der zusammenführenden Person abgeleitetes Niederlassungsrecht. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des/der Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht des Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter. Unter bestimmten Voraussetzungen (Tod des Zusammenführenden, Gewalt in der Familie) bleibt das Aufenthaltsrecht allerdings erhalten.

Liegen gegen Inhaber_innen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt–EU“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige/r“ die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber auf Grund des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und den Betroffenen auf eine befristete Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt rückzustufen.

Zurück zum Überblick →