Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches

Allgemeine Informationen
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
  • Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
  • Mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei
    • Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • Mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern
    • eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
    • der Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“ vorliegt oder
    • der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
    • die Fremde/der Fremde in Österreich geboren wurde oder
    • die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt oder
    • die Fremde/der Fremde nachhaltige persönliche Integration nachweist. Dies ist der Fall wenn
      • entweder Deutschkenntnisse auf dem B2 Niveau vorhanden sind oder
      • Deutschkenntnisse auf dem B1 Niveau und ein Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration gegeben sind. Ein Nachweis der persönlichen Integration kann beispielsweise durch folgende Tätigkeiten, welche dem Allgemeinwohl in besonderer Weise zu dienen haben, erfolgen:
        • mindestens dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Blaulichtorganisation) oder
      • mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich (z.B. Altenpflegerin/Altenpfleger) oder
      • mindestens dreijährige Ausübung einer Funktion in einem Interessensverband oder Interessensvertretung (z.B. Betriebsrätin/Betriebsrat, Elternsprecherin/Elternsprecher).
        (Quelle: help.gv.at)

Bei Kindern von österreichischen Staatsbürger_innen ist zu unterscheiden:
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichische_r Staatsbürger_in ist. Stirbt ein Elternteil vor der Geburt des Kindes, so erwirbt das eheliche Kind die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern der verstorbene Elternteil im Zeitpunkt seines Todes österreichische_r Staatsbürger_in war.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird. Allerdings kann sich aufgrund des Geburtsortes des Kindes eine Doppelstaatsbürgerschaft ergeben.
Seit 1. August 2013 gilt folgende neue Regelung: Ist nur der Vater eines unehelichen Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der uneheliche österreichische Vater innerhalb von 8 Wochen entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Für jene Fälle, in denen erst nach diesem Zeitpunkt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.
War kein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichische_r Staatsbürger_in, so muss die Staatsbürgerschaft auf dem Verleihungsweg erworben werden, was voraussetzt, dass die bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben wird. Zu dieser Fallkonstellation kann es dann kommen, wenn ein Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft von Österreicher_innen adoptiert wird oder Eltern zu einem früheren Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erwerben als ihre Kinder. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht unabhängig von der Erfüllung irgendwelcher Aufenthaltsfristen.

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