Antragstellung für Aufenthaltstitel (Erstantrag)
Grundsätzlich ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung auch im Ausland abzuwarten. Die zuständige Behörde für die Einbringung des Antrags, ist jene österreichische Berufsvertretungsbehörde (=Botschaft, Konsulat), in deren Amtssprengel der/die Antragsteller_in seinen/ihren Wohnsitz hat. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.
Folgende Personengruppen können u.a. den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich stellen:
- Familienangehörige von Österreicher_innen, nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger_innen und Schweizer_innen, nach ihrer rechtmäßigen Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
- Fremde bis längestens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigt haben (z.B. ehemalige ausländische Botschaftsangehörige).
- Fremde bis längestens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates
- Kinder einer zum Aufenthalt berechtigten Mutter innerhalb der ersten sechs Lebensmonate.
- Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts.
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher_innen beantragen und deren Familienangehörigen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Weiters: Ist eine Ausreise zum Zweck der gebotenen Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:
- Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
- Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Achtung: Die Inlandsantragstellung schafft kein über den erlaubten (sichtvermerksfreien) Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Wenn es sich innerhalb der zulässigen Höchstdauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts (meist drei Monate) nicht ausgeht, dass der Antrag fertig bearbeitet wird, hat der/die Fremde wieder auszureisen.
Ablehnung des Erstaufenthaltstitels
Die Erteilung des Erstaufenthaltstitels wird wegen folgender Versagungsgründe abgelehnt:
- Gegen den/die Fremde_n besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, Einreiseverbot oder eine Rückkehrentscheidung (von Österreich oder einem anderen EWR-Staat).
- Der/die Fremde wurde in den letzten zwölf Monaten vor seiner Antragstellung wegen Umgehung der Grenzkontrollen oder unrechtmäßiger Einreise rechtskräftig bestraft.
- Es liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vor.
- Der Aufenthalt des/der Fremden würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder die Beziehungen Österreichs zu einem anderen Staat wesentlich beeinträchtigen. Als eine Gefährdung der öffentlichen Interessen wird auch angesehen, wenn der/die Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat.