Visumpflicht
Passpflichtige Fremde (= Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen) unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Wer der Visumpflicht unterliegt, benötigt einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Ein Aufenthaltstitel eines Schengenstaates* berechtigt zur visumfreien Einreise und zum Aufenthalt in den anderen Schengenstaaten zu touristischen Zwecken bis zu einer Maximaldauer von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Die Erteilung eines Visums ist keine Garantie für die Einreisegestattung. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die eine Zurückweisung rechtfertigen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.
* Schengenstaaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Welche Visa gibt es?
Visum A: Flugtransitvisum
Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig. Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht im unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumpflichten zu entnehmen). Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.
Visum C: Reisevisum
Dabei handelt es sich um das klassische Tourist_innenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt den/die Inhaber_in zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.
Visum D: Aufenthaltsvisum
Visa D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. Erteilt wird es vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur – einmaligen – Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen.
Visumsverfahren
Ein Visum ist grundsätzlich nur bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Liste aller österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland: www.bmeia.gv.at
In Staaten, in denen kein österreichisches Konsulat eingerichtet ist, können Visa für Österreich über Botschaften anderer Schengen Staaten beantragt werden. Welcher Schengen Staat die österreichischen Visa-Agenden in Vertretung wahrnimmt, kann beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Erfahrung gebracht werden.
Informationen zu notwendigen Unterlagen für die Visumserteilung findet ihr hier.