Familienangehörige

Aufenthaltstitel Familienangehöriger
Der „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ wird Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürger_innen erteilt. Zu den Familienangehörigen von Österreicher_innen zählen Ehegatt_innen, eingetragene Partner_innen und minderjährige unverheiratete Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).
Der „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Antragstellung ist im Inland zulässig, wenn Familienangehörige rechtmäßig (auch mit Visum) nach Österreich eingereist und aufhältig sind.
Der „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ ist für zwölf Monate auszustellen und bei weiterem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen um weitere 12 Monate, danach auf drei Jahre zu verlängern. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Österreicher_innen benötigen keine Arbeitsgenehmigung, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Familienangehörige von Österreicher_innen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen sowie die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Nötige Dokumente für den „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“
Alle Unterlagen in Original und Kopie!

  • Aktuelle EU – Passfotos (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • Original Reisepass, sowie alle ältere Sichtvermerke
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell: Scheidungsurkunde + Übersetzung (mit Rechtskraftstempel) bei Vorehen
  • Nachweis für eine eigene ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag, Untermietvertrag, etc. bei einem Untermietvertrag wird auch der Hauptmietvertrag oder der Kaufvertrag des/der Hausmieters/Hausmieterin bzw. Grundbuchauszug des/der Eigentümers/Eigentümerin der Wohnung benötigt)
  • Zahlschein über die Miete
  • Bei Erstantrag: Original Führungszeugnis aus dem Heimatland (beglaubigt und übersetzt) nicht älter als 3 Monate!
  • Nettolohnbestätigung von den letzten drei Monaten z.B. Lohnbestätigung, Firma, Karenzgeldbestätigung, Pensionsbescheid, Arbeitslosengeldbestätigung, etc.
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt bzw.
  • Mitversicherungsnachweis von der Gebietskrankenkasse (für Mitversicherte )
  • Auszug aus dem Kreditschutzverband
  • Aktueller Nachweis von Deutschkenntnissen A1 (Deutsch vor Zuzug)

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der ausländischen Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

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