Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist von allgemeinen und besonderen Voraussetzungen abhängig. Die allgemeinen Voraussetzungen sind grundsätzlich von allen Zuwanderer_innen zu erfüllen, die besonderen Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Wer etwa in Österreich studieren will, muss neben Unterhalt, Wohnung und Krankenversicherung (allgemeine Voraussetzungen) auch einen Studienplatz nachweisen (besondere Voraussetzung).
Für die positive Genehmigung eines Antrags auf Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels sind vom/von der Fremden folgende Vorraussetzungen zu erfüllen (Diese Erteilungsvoraussetzungen gelten neben weiteren Erfordernissen auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung):
Ortsübliche Unterkunft
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Ein Rechtsanspruch liegt vor, wenn der/die Fremde über einen Mietvertrag (auch Untermietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung) verfügt oder Eigentümer_in einer Wohnung oder eines Hauses ist. Damit reicht es nicht aus, wenn eine Unterkunft unentgeltlich überlassen wird, weil eine solche Gefälligkeit (juristisch „Prekarium“ genannt) jederzeit widerrufen werden kann und daher eben kein Rechtsanspruch auf eine Wohnung gegeben ist. Die Bereitstellung eines Wohnplatzes kann jedoch im Rahmen einer Haftungserklärung durch Dritte erfolgen.
Die Unterkunft muss ortsüblich sein, d.h. sie muss einer Familie ausreichend Platz bieten und muss in entsprechendem hygienischen und baulichen Zustand sein.
Gesicherter Lebensunterhalt / Einkommen
Der Aufenthalt eines/einer Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Damit ist es notwendig, dass der/die Fremde (bzw. der/die Ehepartner_in/eingetragene Partner_in) feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und die den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Neues erforderliches Mindesteinkommen 2023
Auch 2023 wurde das vorzuweisende monatliche Mindesteinkommen für den Erhalt des Aufenthaltstitels von Ehegatt_innen von Österreicher_innen erhöht. Dieses richtet sich nach den Ausgleichszulagenrichtsätzen und lautet für 2023 wie folgt:
1.751,56 € netto – pro Ehepaar
Außerdem müssen zu den 1.751,56 € noch die Mietkosten hinzugerechnet werden (wobei von der Miete eine „freie Station“ von 327,91 € abgezogen werden kann). Pro im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind müssen 171,31 € addiert werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt nun 1.110,26 € netto.
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld können in den Mindestunterhalt eingerechnet werden, wenn das betreffende Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat – also erst nach bereits erfolgter Zuwanderung und daher nur bei Verlängerungsanträgen. Beim Nachweis von Unterhaltsmitteln durch einen Unterhaltsanspruch ist darauf zu achten, dass dieser nicht nur rechtlich besteht, sondern dass der/die Verpflichtete den Unterhaltsschulden auch in der tatsächlichen Höhe nachkommt. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs (sofern dieser nicht gerichtlich festgesetzt wurde) ist das pfändungsfreie Existenzminimum des/der Verpflichteten nicht zu berücksichtigen.
Was alles als Einkommen gewertet wird, kann in der Informationsbroschüre des BMI über die Unterhaltsberechnung nachgelesen werden.
Krankenversicherung
Während des Aufenthalts in Österreich muss der/die Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die „alle Risiken“ abdeckt und in Östererich leistungspflichtig ist. Bei Erstantrag reicht auch eine Reiseversicherung aus.